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Wertpapierverkauf: Zuerst gekaufte Wertpapiere gelten als zuerst verkauft

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Viele Anleger überlegen angesichts der Achterbahnfahrt des DAX, Gewinne bei Aktien zu sichern. Hierbei ist zu beachten, dass Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, die nach dem 1.1.2009 gekauft wurden, beim Verkauf grundsätzlich der Abgeltungssteuer unterliegen. Der Verkauf älterer Bestände ist steuerfrei.

Berechnung des Veräußerungsgewinns nach dem Grundsatz „First in, first out“
Es stellt sich die Frage, wie die Regelung ist, wenn ein Anleger Aktien eines Unternehmen zum Teil vor und zum Teil nach 2009 gekauft hat und jetzt einen Teil dieser Papier verkaufen möchte. Oder wenn Bestände eines Wertpapiers nach 2008 zu verschiedenen Zeiten zu unterschiedlichen gekauft wurden und jetzt ein Teilverkauf erfolgen soll. Der Anleger kann nicht bestimmen, ob er die älteren oder die jüngeren Teilbestände verkauft. Der Fiskus hat hierfür eine klare Regelung. Beim Verkauf eines Teilbestands eines bestimmten Wertpapiers aus einem Depot, gelten die am frühesten gekauften Papiere als die, die zuerst verkauft werden. Die Berechnung des Veräußerungsgewinns erfolgt nach dem Grundsatz „First in, first out“. Diese Regel gilt auch für Kapitalentnahmen aus Fondssparplänen.

Einrichtung eines zweiten Depots kann sinnvoll sein
Wenn man häufiger Wertpapiere kauft und verkauft, kann die Einrichtung eines zweiten Depots sinnvoll sein, denn dann kann gewählt werden, aus welchem Depot verkauft wird. Allerdings sollten Anleger auf keinen Fall vergessen, dass der Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Fonds immer mit Kosten verbunden ist. Deshalb sollten Investitionen wohlüberlegt erfolgen und nicht jeder kurzfristige Börsentrend mitgemacht werden.

Quelle: http://bankenverband.de/presse/presse-infos/bei-wertpapierverkaeufen-nicht-verzetteln-es-gilt-first-in-first-out

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