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Suchmaschinen-Urteil des EuGH führt zu inkonsistenter Rechtslage

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Das EuGH-Urteil zum „Recht auf Vergessen“ wird vom BITKOM eher kritisch gesehen, da es zu mehr Rechtsunsicherheit führt. Während Presse- und Meinungsfreiheit und das Recht auf Informationsfreiheit weiterhin gelten sollen, schränkt der EuGH zugleich diese Basis-Prinzipien eines freiheitlichen Internets ein, indem Suchmaschinen bestimmte Informationen nicht mehr anzeigen dürfen. Auch den Betreibern von Webseiten, etwa Verlage, ist es künftig erlaubt, personenbezogene Informationen gegen den Willen der Betroffenen gemäß den Regelungen des Persönlichkeits- und Presserechts zu veröffentlichen. Die Betreiber von Suchmaschinen dürfen aber in bestimmten Fällen nicht auf solche Berichte hinweisen, wenn die dort genannten Personen das wünschen.

Urteil bedeutet Einschränkung der Informationsfreiheit
Google sollte im vorliegenden Fall den Link zum Online-Archiv einer Zeitung, die Ende der 90er Jahre über eine Zwangsversteigerung berichtete, löschen, damit der Link bei der Suche nach dem Namen des Klägers nicht auftaucht. Der Betreiber der Website konnte die Löschung aus dem Online-Archiv unter Berufung auf die Pressefreiheit ablehnen. Legale Veröffentlichungen mithilfe von Suchmaschinen zu verstecken und nur unter großem Aufwand auffindbar zu machen ist nicht nachvollziehbar. Die Meinungs- und Pressefreiheit gilt für Online-Medien, über Suchmaschinen werden diese Informationen für die breite Öffentlichkeit sichtbar. Mit dem Urteil wird die Informationsfreiheit für jeden Einzelnen eingeschränkt. Es muss in Zukunft eine klarere und für alle verständliche Regelung des Spannungsverhältnisses zwischen informationeller Selbstbestimmung und Informationsfreiheit gefunden werden.

Urteil sorgt für große Rechtsunsicherheit für Suchmaschinenbetreiber
In der digitalen Welt hängt die Informationsfreiheit primär von der praktischen Auffindbarkeit verfügbarer Informationen ab. Suchmaschinen sind das entscheidende Werkzeug, Informationen frei zugänglich zu machen. Mit dem Urteil wird dies zum einen teilweise rückgängig gemacht und zum anderen eine große Rechtsunsicherheit bei Suchmaschinenbetreibern erzeugt, weil nicht klar definiert wird, in welchen Fällen Ergebnisse zu löschen sind. Eine konsequente Umsetzung des Urteils würde bedeuten, dass auf Anforderung jeder Link einzeln geprüft werden müsste, um die verschiedenen Interessen wie Persönlichkeitsrecht und Informationsfreiheit abzuwägen.

Quelle: http://www.bitkom.org/de/presse/8477_79340.aspx

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