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BGH: Telefonakquise kann in bestimmten Fällen zulässig sein, E-Mail-Werbung aber nicht

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Der Bundesgerichthof hat in einem neuen Urteil nochmals den rechtlichen Unterschied zwischen Telefonwerbung und E-Mail-Werbung im B2B-Bereich verdeutlicht. Während E-Mail-Werbung prinzipiell unzulässig ist sofern keine Einwilligung des Adressaten vorliegt, kann Telefonwerbung in bestimmten Fällen auch dann zulässig sein, wenn der Angerufene vorher nicht ausdrücklich eingewilligt hat. Das berichtet die Kanzlei Härting.

Neu gegründetes Unternehmen darf bei früheren Kunden anrufen
Im vorliegenden Fall hat sich der Vertriebsleiter eines Unternehmens mit mehreren Mitarbeiter aus diesem Unternehmen selbstständig gemacht und war danach Konkurrent des früheren Arbeitgebers. Er hatte dann bei einigen früheren Kunden angerufen, um sein Unternehmen vorzustellen. Auch wurden einige personalisierte E-Mails an frühere Kunden verschickt. Der BGH hat entschieden, dass im B2B-Bereich Telefonanrufe auch ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig sein können. Hierbei gibt es aber einige Voraussetzungen. So muss eine mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen vorliegen, d. h. man muss wegen konkreter tatsächlicher Umstände ein Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermuten können. Der Werbende muss hierbei zu Recht annehmen dürfen, dass der Anrufe mindestens positiv aufgenommen wird, wenn nicht sogar erwartet wird. Deshalb war die Telefonakquise im vorliegenden Fall zulässig.

E-Mail-Werbung prinzipiell verboten
E-Mail-Werbung an neue (alte) Kunden hingegen ist prinzipiell unzulässig. Hierbei ist irrelevant, ob der Adressat Privatperson oder Unternehmer ist, es muss eine Einwilligung des Adressaten vorliegen. Ein mutmaßliches Einverständnis ist nicht ausreichend. Deshalb wurde das neue Unternehmen im vorliegenden Fall zur Unterlassung verurteilt.

Quelle: http://www.haerting.de/de/3_lawraw/archiv/wettbewerbsrecht.php?we_objectID=1656

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