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SEPA-Lastschrift: Erteilte Einzugsermächtigungen gelten weiter für einfachen Übergang

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Seit dem 9. Juli 2012 gelten aufgrund einer EU-Verordnung zur SEPA (Single Euro Payments Area), die zum 1. Februar 2014 errichtet werden soll. Die Banken haben zuvor Informationen an ihre Kunden herausgegeben. Der Bankenverband hat die wichtigen Fragen und Antworten auf seiner Website zusammengestellt.

Bank übernimmt Umstellung auf SEPA-Lastschrift
Bisher erteilte Einzugsermächtigungen gelten weiter, sie können als SEPA-Lastschrift (SEPA-Basislastschrift) genutzt werden. Es ist also keine Erneuerung der erteilen Einzugsermächtigungen nötig, die Banken übernehmen die Umstellung. Der Zahlungsempfänger informiert den Kunden beim Wechsel auf das SEPA-Basislastschriftverfahren.

Widerspruchsfrist bei Lastschriftabbuchung auf acht Wochen befristet
Verbraucher können einer Lastschriftabbuchung auch weiterhin ohne Angaben von Gründe widersprechen, der Betrag wird wie gewohnt wieder gutgeschrieben. Die achtwöchige gesetzliche Widerspruchsfrist hingegen ist ein Novum. Die gesetzliche Rückerstattungsfrist bei unberechtigten Lastschriften, also wenn gar keine Einzugsermächtigung vorliegt, beträgt nach wie vor 13 Monate.

SEPA soll grenzüberschreitende Zahlungen vereinfachen
SEPA soll Verbrauchern und Unternehmen in 32 europäischen Ländern die grenzüberschreitende, bargeldlose Zahlung genauso einfach und bequem machen wie im Inland. Lastschriften und Überweisungen ins EU-Ausland kosten dann in der Regel so viel wie im Inland.

Quelle: http://www.bankenverband.de/presse/presse-infos/einfacher-uebergang-zur-sepa-lastschrift-2013-einzugsermaechtigungen-gelten-weiter

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