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Immer mehr Deutsche verkaufen Waren oder Dienstleistungen online

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Im Jahr 2007 haben 13 Millionen Deutsche zwischen 16 und 74 Jahren Waren oder Dienstleistungen im Internet verkauft. Das sind 20 Prozent aus dieser Altersgruppe. Dies berichtet der BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien). Im Jahr 2008 soll die Zahl der Online-Verkäufer auf 14 Millionen steigen.

Deutschland bei Online-Verkäufen auf Platz 2 in EU
Deutschland liegt auf Platz 2 bei Online-Verkäufen in Europa, auf Platz 1 liegen die Dänen mit 22 Prozent der 16- bis 74-Jährigen. Auch in den Niederlanden sind Internet-Aktionen sehr beliebt, während dieser Trend im Rest der EU noch nicht richtig angekommen ist, die Schlusslichter hier sind die südosteuropäischen und die baltischen Staaten.

Privatleute müssen gewisse Regeln bei Online-Verkäufen beachten
Es sind vor allem Privatleute, die Online-Auktionen für den Verkauf von Produkten nutzen. Diese sollten gewisse Regeln beachten, damit sie rechtlich abgesichert sind. So müssen sie aufpassen, dass sie nicht juristisch betrachtet zum Unternehmer werden. Dies kann passieren, wenn sie regelmäßig viel versteigern oder viele Artikel auf einmal. Dabei spielt der Gewinn keine Rolle, sobald man als Unternehmer gilt, muss man ein Widerrufs- und Rückgaberecht und eine Gewährleistung einräumen. Wer Waren mit Gewinn verkaufen möchte, gilt schon als gewerblicher Anbieter und sollte sich als solche registrieren, ansonsten reicht die Anmeldung als privater Verkäufer. Ein weiteres Problem ist, dass Händler eine nur scheinbar private Online-Auktion als Wettbewerbsverzerrung ansehen und das Finanzamt Steuern nachfordern kann. Wenn man als Privatmensch also viel auf einmal verkaufen möchte, sollten die Verkäufe über einen längeren Zeitraum oder über mehrere Benutzerkonten einer Familie erfolgen. Man kann aber auch als gewerblicher Anbieter auftreten, denn so lange man nur z. B. seinen eigenen Dachboden entrümpelt, muss man dafür keine Steuern zahlen.

Privatleute müssen kein Widerrufs- und Rückgaberecht und keine Gewährleistung einräumen
Im Gegensatz zu gewerblichen Anbietern sind private Anbieter weder zur Einräumung eines Widerrufs- und Rückgaberechts noch zur gesetzlichen Gewährleistung verpflichtet. Bei der Gewährleisung muss der private Anbieter einen Hinweis, dass die Gewährleistung ausgeschlossen wird geben, denn ansonsten muss er dieser Pflicht auch nachkommen. Wird ein Mangel verschwiegen oder falsche Angaben gemacht, erlischt der Ausschluss der Gewährleistung.

Artikel wahrheitsgemäß beschreiben
Private Anbieter müssen ebenso wie gewerbliche Verkäufer wahrheitsgemäße Angaben zu den Artikeln machen. Auch Urheberrechte müssen beachtet werden, deshalb sollte der Verkäufer die Ware lieber selbst fotografieren als ein offizielles Produktbild zu benutzen. Auch der Angebotstext sollte besser selbst formuliert sein. Ebenso wichtig ist es, Markenrechte zu achten und keine Plagiate anzubieten. Der Weiterverkauf einer gefälschten Markenhandtasche im Internet ist strafbar.

Auf Abmahnungen reagieren
Bei einer Rechtsverletzung bei einer Online-Aktion werden oft Abmahnungen und Unterlassungserklärung durch den Rechteinhaber bzw. seinen Anwalt. Auf diese sollte man in jedem Fall reagieren, denn der Abmahner kann sonst eine einstweilige Verfügung erwirken. Am besten schaltet man selbst einen Anwalt ein, um auf der sicheren Seite zu sein. Ist der Abmahner im Recht ist es ratsam, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und zu zahlen.

Versandrisiko klein halten
Der Verkäufer sollte das Versandrisiko klein halten, damit er nicht haften muss, wenn eine Sendung verloren geht. Am besten verschickt man die Artikel als Einschreiben oder Paket, dann sind sie bei der Post versichert. Als zusätzliche Absicherung kann man im Angebot festhalten, dass der Artikel auf Verlangen und Gefahr des Käufers verschickt wird.

Quelle: http://www.bitkom.org/de/presse/8477_54980.aspx

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