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Neuregelung steuerlicher Herstellungskosten bedeutet hohe Kostenbelastung für Unternehmen

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Durch die geplante Einbeziehung allgemeiner Verwaltungskosten und weiterer Aufwendungen in die steuerlichen Herstellungskosten bedeutet einer Schätzung des Statistischen Bundesamts zufolge eine Belastung von 1,5 Mrd. Euro pro Jahr für die Unternehmen. Der Deutsche Steuerberaterverband e . V. hat die Pläne der Bundesregierung zur Erweiterung des steuerlichen Herstellungskostenbegriffs mehrfach kritisiert, weil das Auseinanderfallen von Steuer- und Handelsbilanz gerade für Unternehmen einen enormen Bürokratie- und Mehraufwand bedeutet.

Neuregelung hebt Entbürokratisierung des BilMoG auf
Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurden in 2009 kleine und mittlere Unternehmen durch die Abschaffung nicht mehr zeitgemäßer Wahlrechte entlastet. Mit der Anhebung der steuerlichen Untergrenze der Herstellungskosten würden die Entbürokratisierungsbemühungen des BilMoG aufgehoben. Die Abschaffung des steuerlichen Aktivierungswahlrechts resultiert trotz der Belastungen für Unternehmen nicht einmal in staatlichen Mehreinnahmen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ebenfalls keine Begründung für die Änderung.

Nichtanwendungsschreiben des BMF verhindert zwingende Anwendung der Vorschrift
Auch die Finanzverwaltung scheint Zweifel zu haben, denn die Neuregelung wurde zwar bereits im März 2013 im Bundessteuerblatt veröffentlicht, zugleich wurde aber ein Nichtanwendungsschreiben gegen diese Regelung veröffentlicht. Damit müssen Unternehmen aktuell die Vorschrift nicht zwingend anwenden. Die Schätzung des StBA im aktuellen Jahresbericht der Bundesregierung zum Bürokratieabbau betont die Forderung des DStV, den Gleichlauf von Handels- und Steuerbilanz beizubehalten. Ideal wäre die Umsetzung des Vorschlags des Finanzausschusses des Bundesrats, die bisherige praxisbewährte Regelung gesetzlich festzulegen.

Quelle: http://www.dstv.de/presse/pressemitteilungen/pm-03-13-herstellungskosten

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