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Insolvenzverfahren: IDW ist für Beibehaltung des geltenden Überschuldungsbegriffs

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Das Bundesfinanzministerium zieht eine Verlängerung des Anwendungszeitraums des vorübergehend bis 31.12.2013 geltenden Überschuldungsbegriff in Betracht. Es spricht nach Meinung von Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger einiges für eine signifikante Verlängerung der jetzigen Regelung, um später auf Basis der Langzeiterfahrungen mit der aktuellen Regelung über eine endgültige Lösung zu entscheiden. Möglich sei auch eine Beschränkung der Bedeutung des Überschuldungstatbestands auf den Eigenantrag, sodass er ein Insolvenzantragsrecht wird.

Keine Verpflichtung zum Insolvenzvertrag bei positiver Fortbestehungsprognose
Unternehmen sind durch die jetzige Regelung im Insolvenzrecht nicht zum Stellen eines Insolvenzantrags verpflichtet, wenn die Fortbestehensprognose positiv ist, also die Liquidität mittelfristig ausreicht. Durch eine Rückkehr zum alten Überschuldungsbegriff hingegen müssten Unternehmen mit negativem Reinvermögen und positiver Fortbestehensprognose Insolvenz beantragen. Der Vorschlag der Bundesjustizministerin würde einerseits sicherstellen, dass Unternehmen, die wahrscheinlich erfolgreich am Markt operieren können, keinen Insolvenzantrag stellen müssten, und andererseits hätten Unternehmen die Möglichkeit, frühestmöglich eine Sanierung mit dem Instrumentarium der Insolvenzordnung einzuleiten.

Negatives Reinvermögen als Grund für Insolvenzantragspflicht
Ist der Fortbestand des Unternehmens aber nicht wahrscheinlich, sollte ein negatives Reinvermögen auch in Zukunft Grund für eine Insolvenzantragspflicht sein. Das hatte das IDW bereits Ende 2010 zur Insolvenzrechtsreform geäußert. Eine Studie der Universität Mannheim im Auftrag der Bundesregierung kam zu ähnlichen Ergebnissen.

Verlängerung des Überschuldungsbegriffs entschärft bilanzielles Problem
Die Verlängerung des geltenden Überschuldungsbegriffs würde auch bei einem bilanziellen Problem helfen. Nach § 252 HGB muss beim Handelsrechtlichen Jahresabschluss die Unternehmensfortführung beurteilt werden. Bei einer Rückkehr zur alten Rechtslage ist spätestens für den Jahresabschluss 2012 die Frage, ob ein Unternehmen wahrscheinlich ab dem 01.01.2014 überschuldet sein wird. Wäre die Antwort Ja, kann der Abschluss nicht mehr einfach so unter der Fortführungsannahme aufgestellt und testiert werden. Kreditgeber könnten als Reaktion darauf ihre Forderungen vorzeitig fällig stellen, was zu Zahlungsunfähigkeit und somit zu sofortiger Insolvenzantragspflicht führen kann. Damit wäre die Wirkung einer Rückkehr zum alten Überschuldungsbegriff faktisch vorweggenommen.

Quelle: http://www.idw.de/idw/portal/n281334/n383272/index.jsp

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