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Neues GmbH-Recht MoMiG tritt in Kraft

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Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) tritt am 01.11.2008 in Kraft, womit die umfassendste Reform des GmbH-Rechts seit es dieses Gesetz gibt abgeschlossen ist. Das GmbH-Recht ist moderner und praxistauglicher geworden, so wurde die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH, vor allem auch im internationalen Vergleich, gestärkt. Die neu eingeführte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ist eine Einstiegsvariante der GmbH für Existenzgründer und macht die Gründung einfacher, schneller und kostengünstiger. Das Ziel der Modernisierung ist zum einen Flexibilisierung und Deregulierung und zum anderen die Verbesserung des Schutzes vor Missbrauch.

Erleichterung und Beschleunigung der Unternehmensgründung
Einer der Kernpunkte der Modernisierung des GmbH-Rechts ist die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen, wodurch ein Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Firmen beseitigt wird. Im neuen GmbH-Recht sind zwei GmbH-Varianten vorgesehen, zum einen die bewährte GmbH mit dem Mindeststammkapital von 25.000 Euro, zum anderen die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, die für Existenzgründer, die wenig Stammkapital haben und brauchen, gedacht ist. Diese GmbH benötigt für die Gründung kein bestimmtes Mindeststammkapital, darf aber dafür ihre Gewinne auch nicht voll ausschütten, sondern auf diese Weise das „normale“ Mindeststammkapital einer GmbH ansparen.

Mehr Flexibilität bei Höhe der Stammeinlagen und Geschäftsanteilen
Zur besseren Ausrichtung an ihren Bedürfnissen und den finanziellen Möglichkeiten können die Gesellschaften jetzt die jeweilige Höhe ihrer Stammeinlagen individuell festlegen, der Geschäftsanteil muss eine Mindesthöhe von einem Euro haben. Nun gibt es auch die Möglichkeit der flexiblen Stückelung bei Neugründungen und Kapitalerhöhungen. Auch bei den Geschäftsanteilen wurde die Flexibilität erhöht, die Aufteilung, Zusammenlegung und Übertragung wurde erleichtert.

„Verdeckte Sacheinlage“ klar geregelt
Die „verdeckte Sacheinlage“ ist im neuen Gesetz klar definiert, sodass keine Rechtsunsicherheiten in diesem Bereich auftreten. Eine verdeckte Sacheinlage liegt dann vor, wenn formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft aber nach wirtschaftlicher Betrachtung einen Sachwert erhalten soll. Der Wert der geleisteten Sache wird auf die Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters angerechnet und zwar nach der Eintragung in das Handelsregister. Wenn der Geschäftsführer von der geplanten verdeckten Sacheinlage weiß, liegt eine vorsätzliche verdeckte Sacheinlage vor, sodass er in der Handelsregisteranmeldung nicht angeben darf, dass die Bareinlage erfüllt ist.

Musterprotokolle beschleunigen Gründung
Das GmbH-Gesetz bietet als Anlage zwei beurkundungspflichtige Musterprotokolle für unkomplizierte Standardgründungen an. Diese vereinfachen die Gründung, indem sie drei Dokumente (Gesellschaftsvertrag, Geschäftsführerbestellung und Gesellschafterliste) zusammenfasst. Für die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ergibt sich durch die Nutzung eines Musterprotokolls eine Kostenersparung.

Verkürzung der Eintragungszeiten in das Handelsregister
Bereits durch das EHUG wurde die Eintragung in das Handelsregister beschleunigt, durch das MoMiG werden die Eintragungszeiten weiter verkürzt. Die zur Gründung notwendigen Unterlagen werden gemäß EHUG elektronisch beim Registergericht eingereicht, das sofort über die Anmeldung entscheiden und die Daten in das elektronisch geführte Register übernehmen kann. Nach dem MoMiG brauchen Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften bei der Eintragung einer GmbH keine Genehmigungsurkunden mehr einreichen, da dieses Verfahren die Eintragung zu lange verzögert hat. Ein-Personen-GmbHs müssen künftig keine besonderen Sicherheitsleistungen mehr erbringen. Bei der Gründungsprüfung kann das Gericht nur noch dann die Vorlage von Einzahlungsbelegen oder anderer Nachweise verlangen, wenn Zweifel über die ordnungsgemäße Aufbringung des Kapitals bestehen. Auch die Nutzung der Musterprotokolle wird die Eintragung der GmbH beschleunigen, da die Zahl der Nachfragen der Registergerichte reduziert wird.

Attraktivität der GmbH steigern, Wettbewerbsnachteile ausgleichen
Das neue GmbH-Recht sieht auch einige Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der GmbH und dem Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen vor. So ist es deutschen GmbHs nun möglich, einen Verwaltungssitz im Ausland zu wählen, dieser muss nicht mehr mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Somit haben die deutschen Gesellschaften mehr Spielraum für ihre Geschäftstätigkeit im Ausland.

Gesellschafter muss in Gesellschafterliste aufgenommen sein
In Zukunft gelten nur die Personen als Gesellschafter, die in die Gesellschafterliste eingetragen sind, sodass sich mehr Transparenz, z. B. für Geschäftspartner der GmbH ergibt. Dies soll Missbräuche verhindern. Es ist im Interesse der Käufer und Verkäufer von Gesellschaftsanteilen, die Gesellschafterliste aktuell zu halten. Bei einem gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen kann der Erwerber davon ausgehen, dass die in der Gesellschafterliste aufgeführte Person auch wirklich ein Gesellschafter ist. Bleibt eine unrichtige Eintragung mindestens drei Jahre lang unbeanstandet, gilt der Inhalt dem Erwerber gegenüber als korrekt. Dasselbe gilt, wenn die Eintragung weniger als drei Jahre falsch ist und die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten zuzurechnen ist. Diese Regelung steigert die Rechtssicherheit und senkt Transaktionskosten.

Cash-Pooling rechtlich abgesichert
Cash-Pooling ist bei der Konzernfinanzierung international gebräuchlich, jetzt wird es im GmbH-Recht auf eine Rechtsgrundlage gestellt. Das Cash-Pooling hat die Aufgabe für den Liquiditätsausgleich zwischen den Unternehmensteilen eines Konzerns zu sorgen. Die Tochtergesellschaften zahlen ihrer Muttergesellschaft ihre Mittel zu einem gemeinsamen Cash-Management ein und haben dafür Rückzahlungsansprüche gegenüber der Muttergesellschaft. Im GmbH-Recht ist festgelegt, dass eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter nicht als verbotene Auszahlung von Gesellschaftsvermögen gilt, wenn ein Aktivtausch vorliegt, also die Gesellschaft einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter hat. Bei der Kapitalaufbringung gibt es eine ähnliche Regelung, allerdings muss der Rückgewähranspruch vollwertig und liquide sein, also jederzeit fällig.

Eigenkapitalersatzrecht wird dereguliert
Das Eigenkapitalersatzrecht ist immer komplexer geworden, durch das GmbH-Recht wird es vereinfacht und dereguliert. Das Eigenkapitalersatzrecht befasst sich mit der Betrachtung eines Kredits durch den Gesellschafter an die GmbH als Eigenkapital oder als Darlehen. Das Eigenkapital steht im Fall der Insolvenz hinter allen anderen Gläubigern zurück. Die Neuregelung will den Organen und Gesellschaftern einer gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen bieten, sodass es nun keine Unterscheidung zwischen kapitelersetzendem und normalem Gesellschafterdarlehen mehr gibt. Wenn ein Gesellschafter der GmbH Vermögenswerte zur Nutzung überlässt, kann er während des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für ein Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Aussonderungsanspruch geltend machen, aber er bekommt einen finanziellen Ausgleich. Damit ist sichergestellt, dass das Unternehmen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiterhin alle Gegenstände zur Fortführung des Betriebes zur Verfügung hat.

Gefahr von Missbräuchen soll eingedämmt werden
Das GmbH-Recht sieht einige Regelungen zur Eindämmung von Missbräuchen vor. So wird die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften beschleunigt, indem im Handelsregister eine inländische Gesellschaftsanschrift angegeben werden muss. Dies soll verhindern, dass die Gesellschaften die Zustellung von Mahnungen und Klagen sabotieren. Kann unter der angegeben Adresse keine Zustellung erfolgen, wird sofort die öffentliche Zustellung im Inland gegenüber der juristischen Person eröffnet. Wenn eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr hat, müssen die Gesellschafter im Fall der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen, sodass ein Abtauchen des Gesellschafters die Insolvenzantragspflicht nicht beeinflussen kann. Wenn die Gesellschafter durch die Geschäftsführer Hilfe bei der Ausplünderung der Gesellschaft leisten, sodass die Gesellschaft zahlungsunfähig wird, wird der Geschäftsführer stärker in die Pflicht genommen.

Ausschlussgründe für Geschäftsführer erweitert
Die Liste der bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer wurde um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und falscher Darstellung, außerdem um Verurteilungen wegen allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug erweitert. Damit kann also niemand, der gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrecht verstoßen hat, Geschäftsführer werden. Die Liste bezieht auch ähnliche Straftaten im Ausland ein. Die Gesellschafter haften für die Schäden, die ein Geschäftsführer, der nicht als solcher hätte bestellt werden dürfen, in Bezug auf die Gesellschaft verursacht hat.

Quelle: http://www.bmj.de/enid/08d8faa54fdd405ccfeb35c9fb06f888,a57133636f6e5f6964092d0935343637093a095f7472636964092d0932303736/Pressestelle/Pressemitteilungen_58.html

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