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BGH: Bewertungsplattformen sind keine öffentlichen Pranger

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Bewertungsplattformen sind keine öffentlichen Pranger, solange nur registrierte Nutzer die Bewertungen lesen können. Das belegt die Begründung des Bundesgerichtshofs-Urteil zu „spickmich.de“. Eine Lehrerin hatte sich durch die Bewertungen von Schülern auf der Plattform in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt gefühlt und gegen den Betreiber der Seite geklagt. Die Klage ging bis zum BGH.

Keine Prangerwirkung, da nur registrierte Nutzer Bewertungen lesen können
Diese Woche hat der BGH die schriftliche Begründung für das Urteil vorgelegt. Die Bewertungen stellen keine Verletzung von Persönlichkeitsrechten oder des Datenschutzes dar, da sie weder als Schmähkritik zu sehen sind noch wird die Lehrerin an den Pranger gestellt. Dies wäre der Fall, wenn auch andere Personen als registrierte Nutzer die Bewertungen lesen könnten. Wären die Bewertungsdaten auch über eine Suchmaschine oder über das Portal selbst über eine Namenssuche aufzufinden, wäre die Prangerwirkung wohl gegeben.

Betreiber müssen darauf achten, dass Daten nicht in Suchmaschinen aufzufinden sind
Die Betreiber von Bewertungsplattformen müssen wissen, dass es je nach Art der Plattform auch verschiedene datenschutzrechtliche Risiken gibt. Deshalb sollten Betreiber sicherstellen, dass personenbezogene Daten nicht über Suchmaschinen aufzufinden sind. Das trifft auch auf Social Networks, z. B. XING oder Facebook zu.

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