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IDW: Steuerreform 2008 als Anlass zur Neuregelung der Unternehmensbewertungsprinzipien

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Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V, (IDW) hat aufgrund der Unternehmenssteuerreform 2008 den Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) damit beauftragt, die Richtlinien für Unternehmensbewertungen auf den neuesten Stand zu bringen. Der Wert eines Unternehmens wird vom IDW aus der Ertragskraft ermittelt. Die in- und ausländischen Ertragssteuern des Unternehmens werden von aus der Ertragskraft resultierenden finanziellen Überschüssen subtrahiert. Für die Ermittlung der Ertragssteuern der Aktionäre können unterschiedliche Verfahren angewandt werden.

Haltedauer der Anteile wirken sich künftig auf Unternehmenswert aus
Der DIW ist der Ansicht, dass die Unternehmenswerte insgesamt betrachtet nur wenig von der Steuerreform beeinflusst werden, weil sich die Auswirkungen aus der Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage und der neu eingeführten Abgeltungssteuer und den gesenkten Steuersätzen für Körperschafts- und Gewerbesteuer sich gegenseitig ausbremsen. Die Abgeltungssteuer allerdings wird Einfluss auf den Unternehmenswert haben, denn die Anteilseigner haben eine um 25 Prozent gestiegene Steuerbelastung zu tragen. Zusätzlich fallen auch Wertsteigerungen von Anteilen, die durch Verkauf erreicht werden, unter die Wertsteigerung. Damit hat die Haltedauer der Anteile Auswirkungen auf den Unternehmenswert.

IDW unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Typisierungen
Der IDW beachtet die Auswirkungen bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte durch Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner, wobei der IDW eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Typisierungen trifft. Der objektive Unternehmenswert wird im Fall von gesetzlich oder vertraglich begründeten Bewertungsanlässen wie der einer natürlichen, einheimischen Person, die unbeschränkt steuerpflichtig ist und deren Anteile Teil des Privatvermögens sind, bestimmt. Dabei finden nach geltendem deutschem Recht und mehrjähriger Bewertungserfahrung die typisierten persönlichen Ertragssteuern der Anteilseigner direkte Berücksichtigung. Hierzu wird festgestellt, welche Konsequenzen die Besteuerung auf die finanziellen Überschüsse und den Kapitalisierungszins hat. Wenn der Unternehmenswert für unternehmerische Initiativen bestimmt werden soll, werden die steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner nach internationalem Uso indirekt typisiert. Hier wird als gegeben angesehen, dass die persönliche Besteuerung der Nettozuflüsse aus dem Bewertungsobjekt und der Nettozuflüsse aus einer anderen Investition in ein Aktienportfolio für die Anteilseigner in etwa gleich sind. Bei der Bewertung werden im Zuge der Bestimmung des finanziellen Überschusses und des Kapitalisierungszinssatzes die persönlichen Ertragssteuern nicht ausführlich berücksichtigt.

Quelle: http://www.idw.de/idw/download/Presseinfo__08__07.pdf?id=423288

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