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Gesetzentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts beschlossen

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Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Das Ziel des neuen GmbH-Rechts besteht darin, Gründern und Investoren Rahmenbedingungen für eine schnelle und unkomplizierte Umsetzung ihrer unternehmerischen Ideen zu schaffen. Außerdem sollen Nachteile ausgeglichen werden, damit GmbHs für den internationalen Wettbewerb gewappnet sind. Der Gläubigerschutz soll für Krisen und Insolvenz verbessert werden. Damit soll die GmbH eine Rechtsform für den Mittelstand werden, schlank und modern. Das Gesetz soll in der ersten Hälfte 2008 in Kraft treten.

Mindeststammkapital reduziert
Ein Hauptziel des MoMiG besteht in der Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen, denn die Verfahren werden oft als Wettbewerbsnachteil gegenüber ausländischen Rechtsformen, die geringe Anforderungen an Gründungsformalien und Aufbringung des Mindeststammkapitals stellen, gesehen. Um dies zu ändern, wird das Mindeststammkapital von 25.000 Euro auf 10.000 Euro reduziert. Eine weitere Erleichterung ist die Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft, eine GmbH, die kein festgelegtes Mindeststammkapital hat. Sie darf ihre Gewinne nicht voll ausschütten, sondern muss das Mindeststammkapital der normalen GmbH so allmählich ansparen. Bisher galt eine Stammeinlage von 100 Euro, laut Entwurf soll sie künftig nur noch einen Euro betragen. Mit der individuellen Festlegung der Höhe der Stammeinlagen können die Gesellschafter sie besser an ihre Bedürfnisse und die finanziellen Möglichkeiten anpassen. Auch die Geschäftsanteile bekommen mehr Flexibilität, sodass sie leichter aufgeteilt, zusammengelegt und an Dritte übertragen werden können. Künftig sollen die Gesellschafter auch verdeckte Sacheinlagen, d.h. eine Bareinlage wird formell vereinbart und geleistet, aber wirtschaftlich betrachtet wird ein Sachwert geleistet, in die Gesellschaft einfließen lassen können. Hier besteht aber die Pflicht, die Wertgleichheit von Sacheinlage und geschuldeter Bareinlage zu beweisen.

Umkomplizierte Standardgründung durch Mustergesellschaftsvertrag
Bei einer unkomplizierten Standardgründung können die Gesellschafter auf einen Mustergesellschaftsvertrag zurückgreifen. Damit brauchen sie nur eine öffentliche Beglaubigungen der Unterschriften und keine notarielle Beurkundung mehr. Zusätzlich gibt es Muster für die Handelsregisteranmeldung, sodass alle Schritte für die Gründung bis zum Handelsregistereintrag ohne rechtliche Beratung abgewickelt werden können, wobei man freiwillig einen Notar zu Rate ziehen kann.

Registereintragung durch EHUG beschleunigt
Die Einführung des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) hat die Eintragung in das Handelsregister deutlich beschleunigt. Die für die Gründung der GmbH nötigen Unterlagen werden elektronisch beim Registergericht eingereicht, wo sofort über die Anmeldung entschieden und die Daten in das Register übernommen werden. Bei Gesellschaften, die für ihre Unternehmung eine Genehmigung brauchen, ist für die Eintragung keine verwaltungsrechtliche Genehmigung mehr notwendig. Dieser Umstand hat die Eintragung bisher immer verzögert. Für die Gründung von Ein-Personen-GmbHs müssen künftig keine besonderen Sicherheitsleistungen mehr gestellt werden. Die Gründung wird dadurch vereinfacht, dass das Gericht bei der Gründungsprüfung nur bei erheblichen Zweifeln über die ordnungsgemäße Aufbringung des Kapitals Einzahlungsbelege oder andere Nachweise einfordern kann. Bei Sacheinlagen hat das Gericht nur zu entscheiden, ob eine starke Überbewertung vorliegt.

GmbH attraktiver machen
EU-Auslandsgesellschaften können ihren Verwaltungssitz frei wählen, ihn also auch ins Ausland verlagern. Deutsche GmbHs dürfen dies bisher nicht, aber das soll sich jetzt ändern, was diesen Wettbewerbsnachteil ausräumt. Indem alle Gesellschafter in die Gesellschafterliste eingetragen werden, wird die Struktur der Anteilseigner übersichtlicher und dies verhindert Missbräuche. Das hieraus resultierende Vertrauen bessert die Geschäftsaussichten. Auch beim gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen gewinnt die Gesellschafterliste an Bedeutung, denn der Erwerber soll sicher sein, dass die Personen auf der Gesellschafterliste auch wirklich Gesellschafter sind. Damit kann der Erwerber sicher sein, dass der Geschäftsanteil auch wirklich dem Veräußerer gehört, was mehr Rechtssicherheit schafft. Das Cash-Pooling, ein Instrument zum Liquiditätsausgleich zwischen Unternehmensteilen im Konzern, soll sicherer werden. Dazu soll eine Regelung eingeführt werden, die besagt, das eine Leistung der Gesellschaft an einen Gesellschafter dann keine verbotene Auszahlung ist, wenn nur ein Aktivtausch vorliegt, also der Gesellschafter die Auszahlung in voller Höhe zurückzahlt. Das Eigenkapitalersatzrecht wird dereguliert, um einen einfachen und klaren Rechtsrahmen zu schaffen. Künftig gibt es keinen Unterscheid mehr zwischen kapitalersetzenden und normalem Gesellschafterdarlehen.

Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung
Um die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften zu beschleunigen, müssen die Gesellschaften eine inländische Geschäftsanschrift im Handelsregister eintragen lassen. Dies vereinfacht die Situation der Gläubiger. Um zu verhindern, dass die Insolvenzantragspflicht durch das Verschwinden des Geschäftsführers ausgeweicht wird, hat jeder einzelne Gesellschafter die Pflicht, den Insolvenzantrag zu stellen. Das Zahlungsverbot in § 64 GmbHG wird erweitert, damit Geschäftsführer, die den Gesellschaftern dabei helfen, die Gesellschaft zu plündern, stärker zur Rechenschaft gezogen werden können. Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung und wegen allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug werden zu den bisherigen Ausschlussgründen für Geschäftsführer hinzugefügt.

Quelle: BMJ Newsletter

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