News > Marktmonitor > IT & Management

Tipps zum Schutz gegen Kostenfallen im Internet

Anzeige
Im Internet lauern Betrüger, die Besucher unter der Tarnung von Gratis-Inhalten kostenpflichtige Abonnements unterschieben. Diese Seiten bieten gratis Unterhaltung, Tipps oder Produkte an, von Witzen über Hausaufgabenhilfe bis zu Gratis-Software. Allerdings stehen dann bei der Registration im Kleingedruckten die Preise für das Abo. Der beste Schutz gegen die Abo-Kostenfallen im Internet ist, keine Kontakt- oder Zahlungsdaten anzugeben, wenn nicht unbedingt erforderlich, dubiose Angebote zu meiden und auch das Kleingedruckte zu lesen. Der BITKOM gibt weitere Tipps, wie man die Kostenfalle vermeidet und wie man reagieren kann, wenn man dennoch zur Zahlung aufgefordert wird.

Persönliche Daten nicht notwendig für kostenlose Internet-Services und -Inhalte
Wird man für vorgeblich kostenlose Internet-Inhalte oder –Service nach seinen persönlichen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) oder nach Bank- und Kreditkartendaten gefragt, sollte man als Internetnutzer misstrauisch werden. Für gewöhnlich sind diese Daten für die Lektüre oder den Download von Gratis-Inhalten nicht nötig. Wenn man als Internetnutzer also die Seriosität anzweifelt oder den Missbrauch der Daten befürchtet, ist es besser, die Finger von dem Angebot zu lassen und lieber nach seriösen Angeboten zu suchen.

Kleingedrucktes lesen bei Gratis-Angeboten
Es gibt Angebote, bei denen man Namen und Adressen angeben muss, z. B. wenn die Sendung per Post zugestellt wird. Insbesondere bei dem Nutzer unbekannten Dienstleistern sollten die AGB und anderes Kleingedrucktes aufmerksam lesen. Diese Texte sollten keine versteckten Zahlungsverpflichtungen beinhalten. Ein weiteres Zeichen für Seriosität ist ein Impressum mit voller Anschrift und Nennung des Verantwortlichen sowie einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für Rückfragen.

Nicht zahlen bei Täuschung
Voraussetzung für das Verlangen einer Zahlung ist, dass man einen Vertragsabschluss nachweisen kann. Wenn ein Internetnutzer sich getäuscht fühlt, sollte er auch nicht zahlen. Der Anbieter muss nachweisen können, dass ein Vertrag zustande gekommen ist, also der Kunde über die Bedingungen des Angebots informiert ist und sie bewusst akzeptiert. Ein Vertrag kommt nicht zustande, wenn die Preisangaben fehlen oder versteckt sind. Wenn einem Internetnutzer mit Anwälten, Inkasso, Zwangsvollstreckung oder Strafanzeige gedroht wird, sollte er sich davon nicht beeindrucken lassen, da es sich hierbei meist nur um eine Drohkulisse handelt. Die falschen Anbieter haben rechtlich kaum eine Chance und Gerichtsprozesse sind mehr als selten. Wenn man hier voreilig zahlt, erkennt man den unseriösen Vertrag an und kann sich nicht mehr wehren.

Vertrag anfechten und vom Widerrufsrecht Gebrauch machen
Internet-Nutzer müssen auf nachweislich unseriöse Forderungen nicht eingehen. Zur Sicherheit sollte man den falschen Vertrag vorsichtshalber anfechten und vom Widerrufsrecht Gebrauch machen. Die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen stellen hierfür Musterbriefe im Internet bereit. Den Brief sollte man am besten per Einschreiben mit Rückschein verschicken darauf achten, dass man keine weiteren persönlichen Daten preisgibt. Auf einen langen Schriftwechsel mit dem Anbieter sollte man sich aber nicht einlassen. Bei den Abo-Fallen ist das Widerrufsrecht meistens länger als die gesetzlichen 14 Tage lang gültig, da der Kunde in Textform, also per Ausdruck oder E-Mail darauf hingewiesen werden muss. Die meisten Betreiber geben aber nur einen kleinen Hinweis auf der Website, sodass sich viele dubiose Verträge rein rechtlich betrachtet unbegrenzt widerrufen lassen.

Widerspruch gegen Mahnbescheid einlegen
Die hartnäckigen Betrüger lassen den Nutzern einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen. Dadurch ist die Forderung nicht berechtigt, aber die Empfänger müssen innerhalb von zwei Wochen schriftlich widersprechen. Hierbei sollte der Postweg mitkalkuliert werden. Der Widerspruch muss nicht begründet werden, reicht aber meistens aus, da die Betrüger normalerweise keine Klage mehr einreichen.

Keine Haftung der Eltern für ihre Kinder
Der Abo-Vertragsabschluss von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der Zustimmung durch die Eltern. Ohne die Zustimmung ist der Vertrag wirkungslos und die Eltern sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Diese Regelung gilt, wenn der geforderte Betrag ein übliches Taschengeld überschreitet. Auch wenn die Minderjährigen ein falsches Alter angeben, haften die Eltern nicht. Die Anbieter von Web-Inhalten müssen selbst für eine effektive Alterskontrolle sorgen.
Quelle: http://www.bitkom.org/de/presse/8477_64805.aspx

© 1998 - 2024 mediavalley