Das ersetzende Scannen, bei dem Papierbelege eingescannt und dann vernichtet werden, sodass nur noch die elektronische Fassung gelagert werden muss, führt oft zu der Frage, ob die Papierbelege einfach vernichtet werden dürfen. Das Finanzamt könnte die Vorlage der Originalbelege verlangen. Der DStV hat mit der BStBK eine „Muster-Verfahrensdokumentation zur Digitalisierung und elektronischen Aufbewahrung von Belegen inkl. Vernichtung der Papierbelege“ zusammengestellt.
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