Das Bundeskabinett hat am 7. Mai 2003 den Entwurf der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verabschiedet.
In der anschließenden Regierungsbefragung im Deutschen Bundestag zu diesem Thema sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries: "Wir haben mit diesem Gesetz ein Gesetz geschaffen, das auf einer breiten Basis steht." Es sei ein modernes Gesetz, weil es erstmals die Verbraucher als Schutzobjekte benennt. "Damit haben wir einen guten Ausgleich gefunden zwischen den Interessen des Handels und den Interessen der Verbraucher. Auf europäischer Ebene werden derzeit vergleichbare Überlegungen angestellt und die Bundesregierung ist sehr bemüht und daran interessiert, dieses Gesetz als Modellgesetz auf die europäische Ebene zu transportieren."
Die Aktualisierung dient einer umfassenden Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das deutsche Lauterkeitsrecht ist nicht mehr zeitgemäß und im internationalen Vergleich in einzelnen Bereichen besonders restriktiv. Durch das vorliegende Gesetz wird eine grundlegende Modernisierung ermöglicht.
Erfordernisse eines flexiblen Wirtschaftsstandortes
Verbraucherinnen und Verbraucher werden als gleichberechtigte Partner in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen. Durch den Wegfall überholter Werbebeschränkungen, wie zum Beispiel der starren Regelungen über Schlussverkäufe, wird das Lauterkeitsrecht an die Erfordernisse eines flexiblen Wirtschaftsstandortes angepasst.
Die vorgeschlagene Reform wird zu einer schlankeren, europaverträglichen Fassung des UWG führen. Die Reform enthält folgende materielle Schwerpunkte:
- Die Verbraucherinnen und Verbraucher werden als Schutzsubjekte erstmals ausdrücklich im Gesetz erwähnt. Dadurch wird die Rechtsprechung zum geltenden UWG aufgenommen und gleichzeitig eine Forderung der Verbraucherverbände erfüllt.
- Die Generalklausel als Kernstück des geltenden UWG (§ 1) bleibt als § 3 ("Verbot unlauteren Wettbewerbs") erhalten. Sie wird durch einen nicht abschließenden Katalog von Beispielsfällen ergänzt, der sowohl durch die Rechtsprechung seit langem gefestigte Fallgruppen aufnimmt als auch aktuelle Probleme aufgreift.
- Die Reglementierung der Sonderveranstaltungen wird ersatzlos aufgehoben. Bestimmungen über Schlussverkäufe, Jubiläumsverkäufe und Räumungsverkäufe fallen ganz weg. Diese Sonderveranstaltungen unterliegen jedoch dem in § 5 geregelten Verbot der irreführenden Werbung.
- Unter bestimmten Voraussetzungen wird den Verbänden ein Gewinnabschöpfungsanspruch zugestanden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sich unlautere Werbung, die Verbraucherinnen und Verbraucher übervorteilt, nicht lohnt.
Beispiele für unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz führt einige Beispiele für unlautere Wettbewerbshandlungen auf. Demnach verstößt gegen das Gesetz, wer
- Wettbewerbshandlungen vornimmt, die geeignet sind, die geschäftliche Unerfahrenheit insbesondere von Kindern oder Jugendlichen, die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbraucherinnen und Verbrauchern auszunutzen;
- den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen verschleiert;
- bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt;
- bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
- die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
- Mitbewerber gezielt behindert.