Für Unternehmen und insbesondere für Vorstände und Geschäftsleitungen ist es nicht nur ökonomisch sinnvoll bei unternehmerischen Entscheidungen auf externe betriebswirtschaftliche Experten zurückzugreifen, sondern auch rechtlich notwendig, damit sie sich vor Schadensersatzansprüchen schützen können. Durch Paragraphen des GmbH- und des Aktiengesetzes sind die Geschäftsleitungen und Vorstände zur Sorgfalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet. Sie haben zwar bei geschäftlichen Entscheidungen einen gewissen Ermessenspielraum, aber durch die jüngste Rechtssprechung, wie beispielsweise ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg, sind sie quasi verpflichtet, sich beraten zu lassen, da sie z.B. bei einem Unternehmenskauf die Vorbereitungen des Deals ausreichend und möglichst fehlerfrei treffen sollen. Bei Geschäften mit erkennbarem Risiko muss eine objektive und neutrale Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgen, die mithilfe eines externen Sachverständigen durchzuführen ist. Dieser muss mit großer Sorgfalt gewählt werden, denn die fachliche Qualität trägt auch dazu bei, dass die Geschäftsleitung/der Vorstand vor Schadensersatzansprüchen geschützt ist. Dieser Schutz ist nicht gegeben, wenn ein falscher Berater gewählt wird. Außerdem ergibt sich aus einer falschen Wahl die Gefahr von betriebswirtschaftlich falschen Entscheidungen.
...weiter