Das neue Urheberrecht wird vom Bundestag beschlossen, mit dem Ziel, die Rechte von Urhebern und die Interessen von Geräteindustrie, Verbrauchern und Wissenschaft gegeneinander auszubalancieren und ein Gleichgewicht zu finden. Dies ist mit dem Gesetzentwurf gelungen. Hierbei musste vor allem der rasante technische Wandel miteinbezogen werden. Das Kopieren von nicht geschützten Werken ist nach wie vor erlaubt. Erkennbar illegal hergestellte Vorlagen durften bisher nicht kopiert werden, das neue Gesetz fasst auch illegal zum Download angebotene Vorlagen, z.B. auf Tauschbörsen mit in das Verbot. Das Knacken eines Kopierschutzes ist schon vom EU-Recht verboten worden, wird aber in das Gesetz mit aufgenommen. Die Vergütungssätze für die legale Verwertung geistigen Eigentums werden nicht länger vom Gesetz vorgeschrieben. Die bisherige Liste mit den Pauschalsätzen ist schon veraltet und es wird auch nicht allzu lange dauern bis auch eine neu erstellte Liste veraltet wäre, neue Entwicklungen in schneller Folge auf den Markt kommen. Das Gesetz gibt nur einen Rahmen vor: Die Vergütung muss in einem angemessen Verhältnis zum Kaufpreis der Geräte oder Speichermedien stehen und soll anhand der tatsächlichen Nutzung für Kopien berechnet werden. Die Festsetzung der Höhe wird den Verwertungsgesellschaften, die den Urhebern das Geld zukommen lassen, und den Verbänden von Geräte- und Speichermedienherstellern überlassen werden. Öffentliche Bibliotheken, Museen und Archive dürfen ihre Bestände an elektronischen Leseplätzen zeigen, damit sie den Anschluss an die neuen Medien nicht verlieren und die Medienkompetenz der Bevölkerung gestärkt wird. Die Bibliotheken dürfen Kopien anfertigen und auch z.B. per E-Mail verschicken. Allerdings darf die Zahl der Vervielfältigungen, die an den elektronischen Leseplätzen gezeigt werden, nicht die Zahl der im Bestand der Einrichtung vorkommenden Exemplare übertreffen. Und der Versand der Kopien ist nur erlaubt, wenn der Verlag nicht selbst ein entsprechendes Online-Angebot macht. Eine Änderung die sowohl dem Urheber als auch den Verbrauchern und Verwertern zugute kommt, ist dass der Urheber auch für die Zukunft einen Vertrag über seine Rechte abschließen kann, damit sein Werk auch mit neuen Medien verwertet werden kann. Das war bisher nicht möglich. Allerdings muss der Verwerter den Urheber über die Verwendung in neuen Medien informieren. Der kann dann innerhalb dreier Monate Widerspruch einlegen. Diese Lösung ist gut für den Urheber, weil seine Rechte geschützt bleiben und er eine Extra-Vergütung bekommt und gut für die Verbraucher, weil auch künftige Generationen mit neuen Medien auf das Werk zugreifen können. Das soll auch mit Werken, die in Archiven gelagert werden, möglich sein. Eine Ausnahme bilden Filme. Der Produzent kann die Rechte für die Verwertung in allen bekannten und unbekannten Nutzungsarten erwerben ohne dass die Urheber Widerspruch einlegen können.
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