Werden zusätzliche vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung genutzt, so besteht kein Anspruch auf den BAV-Förderbetrag, da in diesem Fall die Voraussetzung, dass der Beitrag zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden muss, nicht erfüllt ist
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